Satzung
des Vereins "LUGA e.V"
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "LUGA e.V"
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und der Jugendhilfe im Ortsteileil Dresden/Luga.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Vortragsreihen über die Region
- historische Forschung
- Einrichtung eines Kinderspielplatzes
- Einrichtung von Jugendtreffs
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
(5) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Ortsteil Luga verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitglieder- versammlung erforderlich. Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge fristgerecht entsprechend der Beitragsordnung an den Verein abzuführen.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so können sich die Betroffenen an die Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet in einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt aus dem Verein am Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
c) durch Ausschluß
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist dazu einzuladen.
Gegen den durch eingeschriebenen Brief mitgeteilten Beschluß des Vorstandes kann sich das Mitglied an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses wenden. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Untersttzungsleistungen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist die jeweilige Beitragsordnung maßgebend.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB nach außen vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Beginn schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält. In diesem Fall sind die Mitglieder mindestens 3 Kalendertage vorher mündlich einzuladen.
(3) In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
(4) Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Höhe der MItgliedsbeiträge des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(6) Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(7) Mitgliederversammlungen können öffentlich durchgeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand spätestens zum Zeitpunkt der schriftlichen Einberufung
der Mitgliederversammlung. Gäste haben kein Stimmrecht.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.
§ 11
Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit Ihrem persönlichem Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
§ 12
Die Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt mit Dreiviertel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an
Förderverein der 90. Grundschule Dresden e.V.
Kleinlugaer Str. 25 · 01259 Dresden
mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
§ 13
Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Satzungspunkte rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Satzung im übrigen rechtsgültig.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 29.10.1999 errichtet und geändert am 28.11.2000, 11.03.2009 und 14.03.2012.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.